Verkaufs- und Lieferbedingungen
ELUX Lichtsysteme GmbH,
1230 Wien, Deutschstrasse 4

Fassung vom 18.05.2011
(Download als PDF-Datei hier)

 

  1. Geltungsbereich
    Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte, soweit nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
  2. Angebot
    Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend. Bei Preis- und Konditionsänderungen hat der Käufer sofort nach Erhalt einer diesbezüglichen Mitteilung das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Preise
    1. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers ausschließlich Mehrwertsteuer. Verpackungen, die vom Großhandel angebracht oder vom Werk in Rechnung gestellt werden, werden gesondert berechnet. Zustellung, Abladen, Verladen und Rücknahme der Verpackung sind gesondert zu vereinbaren.
    2. Sollten sich die Einstandspreise und Kosten seit Vertragsabschluß verändern, so ist der Verkäufer berechtigt, die Preise an die Kosten im Zeitpunkt der Lieferung anzugleichen, hat dies jedoch dem Käufer nachzuweisen.
  4. Lieferung
    1. Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
      • a) Datum der Auftragsbestätigung;
      • b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen,- kaufmännischen Voraussetzungen.
      • c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende
        Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.
    2. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen, sofern nicht einheitliche Lieferung üblich / vereinbart ist.
    3. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördliche Eingriffe, Energiemangel oder Arbeitskonflikte. Diese vorgenannten Umstände berechtigen den Verkäufer auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
    4. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht oder die Ware nicht übernommen wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedinungen erfahren dadurch keine änderung.
    5. Gemäß Allgemeine österreichische Spediteurbedingungen (AöSp) gelten keine gesonderte Vereinbarungen für VIII.Ablieferung/§33. Am Zielort wird vor oder auf dem Grundstück zur Annahme bereitgestellt.
  5. Kleinsendungen, Ersatzteile und Reparaturen
    Lieferungen im Wert unter EURO 500,-- ohne Mehrwertsteuer werden gegen Kassa oder Nachnahme ausgeführt. Das gleiche gilt unabhängig vom Wert, für Ersatzteillieferungen und Reparaturen. Für Bestellungen unter € 150,-- exkl. MwSt werden Versandkosten eingehoben.
  6. Gefahrenübergang
    Sollte der Verkauf ab Werk des Herstellers oder ab Lager des Verkäufers vereinbart sein:
    • a) geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Der Verkäufer muss dem Käufer den Zeitpunkt mitteilen, von dem ab dieser über die Ware verfügen kann. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Käufer die hierzu üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
    • b) bei Verkauf „Fracht frei bis “(„frei bis ... “) geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn, Post, Spediteur) übernommen wird.
  7. Zahlung
    Die Berechnung erfolgt in EURO. Bei Lieferung gegen offene Rechnung räumen wir ein Ziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein, wobei die Zahlung ohne Abzug zu erfolgen hat.
    Die Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.
    Bei Zahlungsverzug werden, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe der üblichen Bankzinsen für Kontokorrent-Kredite in Rechnung gestellt. Im Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch die Interventionsgebühren eines
    Kreditschutzbüros oder Rechtsanwaltes zu vergüten.
    Bei Eintreten eines Insolvenzfalles werden die gewährten Sondernachlässe, Rabatte und Boni hinfällig.
    Die Sondernachlässe und Boni sind dann fällig, wenn alle den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum betreffenden Rechnungen bezahlt sind.
    Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten an die Lieferfirma sofort fällig. Der Zahlungsverzug berechtigt nach Festsetzung einer Nachfrist von 10 Tagen von etwa laufenden Verträgen, auch wenn sie teilweise schon erfüllt sind, zurückzutreten, ohne dass der Käufer hieraus irgendwelche Rechte gegen den Lieferanten herleiten kann. Es besteht absolutes Aufrechnungsverbot – zw. Debitoren/Kreditoren aber auch einzelner Projekte.
  8. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung bestehenden noch offenen Forderungen.
    Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern. Die aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware entstehende Forderung tritt der Käufer mit ihrem entstehen an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung ab.
    Wenn die Vorbehaltsware zusammen mit fremden, von Verkäufer nicht gelieferten Waren veräußert wird, so gelten die Forderungen nur in Höhe eines dem Rechnungswert der versendeten Vorbehaltsware entsprechenden Teilbetrages als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber fristgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer seinen Kunden zu nennen, welchem die Abtretung angezeigt werden kann. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge sind in den Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig zu verwahren, für jedermann ersichtlich zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dgl.) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes des Verkäufers zu beachten.
  9. Gewährleistung und Haftung
    1. Der Verkäufer ist verpflichtet nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der auf einen vor dem Gefahrenübergang liegenden Ursache zurückgeführt ist, zu beheben, wenn er auf einen Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
    2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen gelten. Der Lauf der Gewährleistung beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
    3. Der Käufer hat sofort entdeckbare Mängel unverzüglich nach Empfang, andere Mängel spätestens eine Woche nach Entdeckung mit eingeschriebenem Brief zu beanstanden. Bei Post-, Bahn- oder Spediteurauslieferung ist das Schadensprotokoll sofort aufzunehmen. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige, durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe oder unsachgemäße Verwendung / Montage (an) der Ware wir die Haftung der Lieferfirma aufgehoben.
    4. Der Verkäufer ist nach Rücklieferung der beanstandeten Ware an ihn verpflichtet in angemessener Frist nach seiner Wahl den Mangel zu beheben, mangelfreie Ersatzware zu liefern, oder entsprechende Gutschriften zu leisten.
    5. Anstelle des Anspruches des Käufers auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung vornehmen. Bei Waren, die unter Fabriksgarantie verkauft werden, wird nur insoweit Haftung übernommen, als von seitens der betreffenden Lieferwerke Ersatz geleistet wird.
    6. Ergibt sich bei einer Rücksendung von Waren, dass kein Mangel vorliegt, so ist der Lieferer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung zu berechnen. Etwaige Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer Aufträge.
    7. Die Transportkosten vom Standort des Käufers bis zu jenem des Verkäufers gehen zu Lasten des Verkäufers, soweit eine kostengünstige Transportform oder die Order des Verkäufers eingehalten wurde.
    8. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche Gewährleistungspflicht des davon nicht betroffenen Teiles der Lieferung nicht verlängert.
    9. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass seitens des Käufers gegen den Verkäufer kein Anspruch auf wie immer gearteten Schadensersatz wie für Verletzung von Personen, für Folgeschaden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, sowie kein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht, ausgenommen der Verkäufer hat grobes Verschulden zu verantworten. Bei Reklamationen werden keine Drittkosten übernommen.
  10. Rücktritt vom Vertrag
    1. Liegt ein Lieferverzug des Verkäufers vor, ist der Kunde berechtigt, erst nach Ablauf einer Nachfrist in der Dauer der ursprünglichen Lieferzeit vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Der Verkäufer kann die Lieferung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der vom Käufer zu leistenden Zahlung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des Käufers gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Wird die Zahlung oder Sicherstellung unter dieser Voraussetzung vom Käufer nicht innerhalb angemessener Frist geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. Er kann weiters zurücktreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.3 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
    3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
    4. Unbeschadet der Ansprüche des Verkäufers an Schadenersatz und entgangenem Gewinn sind im Falle des Rücktrittes bereits erbrachte Leistungen und Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
      Gegenstände zu verlangen.
    5. ELUX Lichtsysteme steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu,
      • a) wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
        des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder gegen ihn ein außerordentliches Vergleichsverfahren oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde,
        oder
      • b) wenn ELUX Lichtsysteme zum Zwecke der Absicherung seiner Zahlungsansprüche gegen den Kunden eine Versicherung abgeschlossen hat und der Versicherer seine Deckungszusage ganz oder teilweise zurückzieht.
  11. Rückware
    Die Rücknahme von Waren ist nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung möglich. Sonderanfertigungen und Artikel, die wir nicht ständig auf Lager führen, werden in keinem Fall zurückgenommen. In jedem Fall kann ausschließlich Ware in Originalverpackung und einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen. Wir behalten uns vor, eine Bearbeitungs- und Handlingsgebühr von 20% des Warenwertes, mindestens EURO 100,-- zu berechnen.
  12. Schutzrechte
    Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Diese Unterlagen können vom Verkäufer zurückgefordert werden, wenn es nicht zum Vertragsabschluß kommt.
  13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
    1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrage ergebenden Streitigkeiten ist WIEN.
      Es gilt österreichisches Recht.
    2. Sollte aus irgendeinem Grunde eine der oben stehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder für unverbindlich erklärt werden, so werden da durch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich beide Vertragsteile daran mitzuwirken, dass die unwirksame Bestimmung durch eine gültige Vereinbarung ersetzt wird, deren Inhalt dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
    3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers (= Wien), auch dann, wenn die übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgte.